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Satzung

IMMANUEL - Eine Gemeinde des vollen Evangeliums e.V.

Willy-Brandt-Allee 4, 64347 Griesheim

 

Satzung

4. Fassung
vom
16.01.2011

 

§ 1       Name und Sitz

Der Verein - im folgenden Gemeinde genannt -  führt den Namen

"Immanuel  -  eine Gemeinde des vollen Evangeliums"

hat seinen Sitz in Griesheim und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung lautet der Name

"Immanuel  -  eine Gemeinde des vollen Evangeliums   e. V."

 

§ 2       Zweck

1.   Grundlage der Gemeinde ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es in seiner Ganzheit im Alten und im Neuen Testament der Bibel bezeugt ist.

2.   Die Gemeinde sieht ihre Aufgabe darin, Menschen dieses volle Evangelium, und damit den ganzen Ratschluss Gottes, bekannt zu machen.

Sie will ihnen die Grundlage zur Glaubensentscheidung an Jesus Christus als ihren persönli­chen Erretter vermitteln und sie im christlichen Glauben auf dem Weg zur geistlichen Reife begleiten und fördern.

3.   Zu den Wirksamkeiten der Gemeinde gehören die Verkündigung des Evangeliums in Wort, Schrift, Bild und Ton, insbesondere durch Predigten, Vorträge, Kurse und Publikationen sowie die Pflege der Gemeinschaft. Dies wird vor allem in Gottesdiensten, Bibel­stunden, Seminaren, Gebetskreisen und Freizeiten realisiert. Ebenso wird auf Kinder- und Jugendarbeit besonderer Wert gelegt, um jungen Menschen die Wertmaß­stäbe von Jesus Christus zu vermitteln.

4.   Die Gemeinde sieht sich durch den gemeinsamen Glauben an Jesus Christus mit anderen Gemeinden und christlichen Werken bzw. Einrichtungen verbunden und bildet mit diesen zusammen den weltweiten Leib von Jesus Christus.

5.   Die Gemeinde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben­ordnung.

 

§ 3       Mitglieder

1.   Mitglied kann jeder werden, der Jesus Christus angenommen hat und so zu einem Kind Gottes geworden ist. Er / Sie glaubt an die Vergebung der Sünden durch Jesu Christi Opfer­tod und Auferstehung und pflegt eine lebendige Beziehung zu ihm.

2.   Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen mündlichen oder schriftlichen Aufnahme­antrag an den Vorstand und durch den einstimmigen Beschluss der Ältesten.

3.   Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben.

4.   Der Austritt erfolgt durch eine Austrittserklärung (mündlich oder schriftlich) gegenüber einem Ältesten.

5.   Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch einen gemeinschaftlich jeweils mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes und der Ältesten. Es besteht die Möglichkeit der Berufung vor der Mitgliederversammlung.

 

§ 4       Beiträge

1.   Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

2.   Die zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben notwendigen Mittel werden durch freiwillige Spenden aufgebracht.

 

§ 5       Organe

Die Organe des Vereins sind:

-     der Vorstand

-     die Mitgliederversammlung

-     die Ältesten

 

§ 6       Der Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern der Gemeinde. Beide zusammen sind zur Vertretung der Gemeinde berechtigt.

2.   Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wieder­wahl ist möglich.

3.   Der Vorstand kann Teile der Aufgaben anderen Mitgliedern oder Personen übertragen.

4.   Die Vorstandsmitglieder sind für Rechtsgeschäfte von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.

5.   Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen der Regelungen des §3 EStG Nr. 26a pauschal entschädigt werden. Ihre nachgewiesenen Auslagen erhalten sie vom Verein erstattet.

 

§ 7       Die Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

2.   Die regelmäßige Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungs­frist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Anträge an die Mit­glieder­ver­sammlung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.

3.   Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Sie müssen auch einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter genauer Angabe der gewünschten Tagesordnung diese verlangt. In diesen Fällen hat die Einladung sämtlicher Mitglieder durch den Vorstand schriftlich unter Bekannt­gabe der Tagesordnung zu erfolgen.

4.   Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet.

5.   Die regelmäßige Mitgliederversammlung enthält mindestens folgende Tages­ordnungs­punkte:

-     Bericht des Vorstandes und Bericht der Ältesten

-     Bericht der Kassenprüfer

-     Entlastung des Vorstandes und der Ältesten

-     gegebenenfalls: Bestätigung der Ältesten durch Wahl, Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

6.   Ferner beschließt die Mitgliederversammlung über:

-     An- und Verkauf von Grundstücken

-     Aufnahme von Darlehen

-     Satzungsänderungen

-     Auflösung des Vereins

-     Ausschluss eines Mitgliedes in der Berufung

-     Arbeitsverträge mit Ältesten (Abschluss und Kündigung).

7.   Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Für die Gültigkeit der Beschlüsse sind 2/3 der Stimmen notwendig. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.

8.   Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand und mindestens einem Ältesten zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Wunsch der Einblick zu gewähren.

 

§ 8       Die Ältesten

1.   Älteste sind Mitglieder der Gemeinde, die ihr im Sinne des § 2 (Zweck) dienen und die Verantwortung der geistlichen Leitung tragen.

2.   Ihr von Jesus Christus und dem Heiligen Geist geprägter Lebenswandel zeichnet sie sichtbar als Älteste aus.

3.       Älteste werden von Gott eingesetzt, von der Gemeinde erkannt, von den anderen Ältesten benannt und gesegnet.

4.       Die Ältesten beraten den Vorstand und haben bei außergewöhnlichen Geschäften im Innenverhältnis mehrheitlich zuzustimmen.

Außergewöhnliche Geschäfte sind insbesondere:

  • An- und Verkauf von Grundstücken und Immobilien, sowie deren Belastungen
  • Abschluss und Kündigung von Mietverträgen
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
    Wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis eines Ältesten handelt, dann entscheidet mehrheitlich die Mitgliederversammlung über die Einstellung und die Entlassung.

 

§ 9       Vermögen

1.   Die Mittel der Gemeinde dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2.   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinde; davon unberührt bleibt die Unterstützung bedürftiger und notleidender Personen, entsprechend § 2.

3.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinde fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 10     Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die in der Mission auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus, so wie sie in der Bibel beschrieben ist, tätig ist. (Mission bedeutet die Verbreitung der biblischen Botschaft im In- und Ausland).

Diese hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke selbstlos, oder zur Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 A0 1977 wegen der Missionsarbeit bedürftig sind, zu verwenden.

 

§ 11     Gemeinnützigkeit

Die Gemeinde ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Griesheim, den 16.01.2011

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